Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Kreisfeuerwehrverband Vogtland e.V.
Was wir unter dem Begriff Ordentliche Mitglieder verstehen ist im Paragraph 5 Punkt 5.1. unserer Satzung geregelt. Demnach könne folgende Gruppierungen / Personen ordentliches Mitglied im Kreisfeuerwehrverband Vogtland werden:
Feuerwehren (Freiwillige, Berufs-, Pflichtfeuerwehren) der Städte und Gemeinden des Vogtlandkreises
Betriebs- & Werkfeuerwehren des Vogtlandkreises
Andre, die im Sinne unserer Satzung das Feuerwehrwesen unterstützen.
In den Nachfolgenden Links finden Sie eine Aufstellung unserer Ordentlichen Mitglieder. Diese ist in Stadt- & Gemeindefeuerwehren, Orts- & Ortsteilfeuerwehren sowie Jugendfeuerwehren unterteilt. Nähere Informationen zu den einzelnen Mitgliedern sind im jeweiligen Steckbrief der oben genannten Gruppierung hinterlegt.
Was sind nun aber Stadt- & Gemeindefeuerwehren, Orts- & Ortsteilfeuerwehren oder gar Jugendfeuerwehren?
Dies ist nachfolgend beschrieben...
Welche Arten der Feuerwehren es im Freistaat Sachsen gib ist gesetzlich geregelt. Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 sagt dazu im Paragraphen 15 Arten der Feuerwehren folgendes aus:
(1) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen.
(2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr)aufzustellen. Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.
(3) In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. Sie können daneben den Ortsteilnahmen führen.